Kinderkrankengeld
Bei Krankheit der Kinder haben die Eltern einen Anspruch gegen den Arbeitgeber von der Arbeit fernzubleiben, einen sogenannten Freistellungsanspruch, sowie einen Anspruch auf
Kinderkrankengeld. Voraussetzung dafür ist, dass die Kinder durch die Eltern beaufsichtigt oder betreut werden müssen, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht
beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat. Der Anspruch auf Krankengeld bei Pflege des erkrankten Kindes besteht in jedem Jahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage. Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Zeitraum auf 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern gibt es maximal Kinderkrankengeld für 25 Arbeitstage.
Bei Alleinerziehenden sind es wiederum 50 Arbeitstage.
Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Die Entgeltfortzahlung für den Arbeitgeber kann entfallen, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch auf Krankengeld gegen seine Krankenkasse geltend macht. Nimmt der Arbeitnehmer diesen Anspruch wahr, entfällt für den Arbeitgeber die
Entgeltfortzahlungspflicht. Um die Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes auszuschließen, muss eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Dies kann auch durch eine nachträgliche Vereinbarung geschehen.
Zum Beispiel eine Arbeitsvertragsklausel: § Krankheit
Die Entgeltfortzahlung der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers wird im Falle einer
Freistellung des Arbeitnehmers wegen der Erkrankung eines Kindes, § 45 SGB V,
ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer, der aufgrund dieser vertraglichen Regelung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, hat aber nach § 45 SBG V gegen seine Krankenkasse einen Anspruch
auf Kinderkrankengeld. Nicht vertraglich auszuschließen ist jedoch der Anspruch des A
rbeitnehmers auf Freistellung von der Arbeit. Da der Arbeitnehmer bei dieser Arbeitsvertragsgestaltung lediglich 90 % seines Nettoverdienstes durch die Krankenkasse erhält, anstatt 100 % bei Ausgleich durch den Arbeitgeber, trägt der Arbeitnehmer zwar ein
en Verlust. Der Verlust beträgt jedoch bei beispielsweise 1.500,00 EUR netto und 10 Tagen Pflege lediglich 50 EUR. Die Ersparnisse des Arbeitgebers liegen jedoch bei über 350,00 EUR. Diesen Verlust könnte der Arbeitgeber gegebenenfalls beseitigen, z. B. in dem er dem Arbeitnehmer einen Benzingutschein zur Verfügung stellt. Somit könnten mithilfe dieser Arbeitsvertragsgestaltung sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer profitieren.