Weitere Voraussetzungen für die Sperrzeit bei einer Arbeitsablehnung
Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen, wenn der Arbeitslose ein Arbeitsangebot ablehnt, eine angebotene Stelle nicht antritt oder die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert. Eine Sperrzeit setzt zudem voraus, dass der Arbeitslose von der Agentur für Arbeit über die Rechtsfolgen belehrt worden ist, bevor er sich zur Ablehnung oder zum Nichtantritt entscheidet.
Aus dieser Rechtsfolgenbelehrung muss eindeutig hervorgehen, dass eine Sperrzeit verhängt wird, wenn der Arbeitslose eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt oder nicht antritt. Die Rechtsfolgenbelehrung muss konkret, vollständig, richtig und widerspruchsfrei sein und dem Arbeitslosen in verständlicher Form erklären, welche konkreten Folgen sich aus seiner Weigerung, eine konkret angebotene Arbeit anzunehmen, für ihn ergeben, sofern kein wichtiger Grund für die Nichtannahme / den Nichtantritt der Arbeit vorliegt. Nur wenn diese Folgen eindeutig für den Arbeitslosen aus der Rechtsfolgenbelehrung zu entnehmen sind, ist diese wirksam. Es ist unerheblich, ob der Arbeitslose diese Folgen aufgrund früherer Rechtsfolgenbelehrungen oder seiner langjährigen Erfahrung mit der Agentur für Arbeit kennt. Hierauf kommt es nicht an. Vielmehr muss die Rechtsfolgenbelehrung bei jedem Vermittlungsangebot wiederholt werden.
Werden dem Arbeitslosen mehrere Arbeitsmöglichkeiten angeboten, so muss jedes Angebot mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen sein. Eine Belehrung für alle Vermittlungsvorschläge genügt nicht. Hat der Arbeitslose einen Vermittlungsvorschlag abgelehnt, ohne zuvor eine korrekte Rechtsfolgenbelehrung erhalten zu haben, und wird die Belehrung sodann durch die Agentur für Arbeit nachgeholt, tritt keine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose die danach erneut angebotene Stelle nicht annimmt.
Arbeitsablehnung oder Nichtantritt einer Arbeit führen auch nicht zu einer Sperrzeit, wenn die Arbeitslosigkeit hierdurch nicht verlängert worden ist. Wenn der Arbeitslose beispielsweise ein Arbeitsangebot am 15.08. ablehnt, bezüglich dessen er am 01.09. die Arbeit hätte aufnehmen sollen, der Arbeitslose jedoch zum 01.09. eine andere Arbeitstätigkeit aufnimmt, hat die Arbeitsablehnung nicht zu einer Verlängerung der Arbeitslosigkeit geführt. In diesem Falle darf also keine Sperrzeit verhängt werden.
Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose ein Arbeitsangebot ablehnt, dieser jedoch nicht über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die der Arbeitgeber sucht. In diesem Fall hätte der Arbeitgeber diesen Arbeitslosen ohnehin nicht eingestellt, sodass auch hier keine Sperrzeit verhängt werden darf.
Es darf zudem keine Sperrzeit verhängt werden, wenn der Arbeitgeber noch vor dem Arbeitsantritt durch den Arbeitslosen zulässigerweise aus personen- oder betriebsbedingten Gründen eine Kündigung ausspricht oder aber der Arbeitslose selbst aus einem wichtigen Grund vor Antritt der neuen Arbeit kündigt.
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