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Darf ich während der Arbeitslosigkeit verreisen?

Arbeitslosengeldbezieher haben keinen Urlaubsanspruch, denn Urlaub von der Arbeitssuche

gibt es nicht. Sie müssen jederzeit für eine Arbeitsvermittlung oder Eingliederungsmaßnahmen persönlich zur Verfügung stehen. Allerdings ist ein Aufenthalt fernab des Wohnortes bis zu maximal drei Wochen im Kalenderjahr möglich, wenn für diese Zeit keine Arbeitsvermittlung zu erwarten ist. Eine Woche vor Reisebeginn müssen sich Arbeitslose bei dem Arbeitsvermittler melden und einen Antrag auf Genehmigung des auswärtigen Aufenthalts stellen.

Arbeitslosengeld II Empfänger, müssen einen entsprechenden Antrag bei ihrem persönlichen Ansprechpartner des Jobcenters genehmigen lassen. Erfolgt eine Reise ohne Zustimmung der Agentur oder des Jobcenters, muss bereits gezahltes Geld zurückgezahlt werden. Wurde eine Reise genehmigt, wird das Arbeitslosengeld bis zu drei Wochen im Kalenderjahr weiter gezahlt. Ab der 4. Woche entfällt die Leistungszahlung. Soll der auswärtige Aufenthalt von Anfang an länger als sechs Wochen dauern, wird für die gesamte Zeit der Ortsabwesenheit kein Arbeitslosengeld gezahlt. Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass für Zeiten ohne Leistungsbezug kein Krankenversicherungsschutz besteht und der Arbeitslose sich selbst krankenversichern muss.

Unmittelbar nach Abschluss der Reise ist eine persönliche Rückmeldung bei der Agentur oder

dem Jobcenter erforderlich. Unterlässt man eine Rückmeldung, droht bei dem

Arbeitslosengeld I eine 1-wöchige Sperrzeit und bei dem Arbeitslosengeld II eine dreimonatige Absenkung um 10 %, für unter 25-jährige sogar eine dreimonatige Streichung.

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