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Arbeitslosmeldung

Wer muss sich wann arbeitssuchend bzw. arbeitslos melden? Um keine Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld zu riskieren, sollte man sich unbedingt binnen der gesetzlich festgelegten Fristen arbeitssuchend bzw. arbeitslos melden. Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Dies gilt für Arbeit-

nehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, und für Auszubildende, deren überbetriebliches Ausbildungsverhältnis endet. Ist der Zeitraum zwischen der Kenntnis von der Beendigung des Arbeits- oder überbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses und der Beendigung selbst kürzer als

drei Monate, hat der Arbeitnehmer bzw. der Auszubildende lediglich drei Tage Zeit, sich arbeitslos zu melden. Das ist z. B. dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von weniger als drei Monaten gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird. Bei der Berechnung dieser Drei-Tages-Frist wird der Tag der Kenntnisnahme nicht mitgerechnet. Die Meldung bei der Arbeitsagentur hat persönlich zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt jedoch eine fernmündliche oder schriftliche Anzeige, wenn die Arbeitssuchmeldung die persönlichen Daten des Arbeitsuchenden und den Beendigungszeitpunkt enthält und wenn die persönliche Arbeitssuchmeldung zu dem mit der Arbeitsagentur vereinbarten Termin nachgeholt wird. Wer sich nicht frühzeitig arbeitssuchend meldet, erhält eine Sperrzeit. Die Pflicht zur Meldung besteht auch dann, wenn der Fortbestand des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses gerichtlich

geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Arbeitssuchmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit muss man sich persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden, da es frühestens ab der persönlichen

Meldung Arbeitslosengeld gibt. Die Arbeitslosmeldung per Telefon, E-Mail, durch Brief oder durch einen Bekannten genügt nicht. Die rechtzeitige Arbeitslosmeldung ist auch dann wichtig, wenn Sie keine Leistungen der Arbeitsagentur zu erwarten haben. Denn nur, wenn Sie sich im Anschluss an das Arbeitsverhältnis arbeitslos gemeldet haben, zählen die Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit in der Rentenversicherung.

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