Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen während
des Hartz-IV-Bezuges
Unterhaltszahlungen, die an Hilfebedürftige erfolgen, sind vom SGBII-Träger als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen. Hierbei ist unbeachtlich, ob der Unterhalt aufgrund einer Rechtspflicht gezahlt wird oder lediglich aufgrund einer sittlichen Verpflichtung, also freiwillig. Es kommt nur darauf an, dass tatsächlich gezahlt wird. Der Leistungsempfänger, der einen Unterhaltsanspruch hat, ist jedoch nicht verpflichtet, diesen auch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten geltend zu machen.
Es ist unzulässig, wenn der SGB-II-Träger den Hilfebedürftigen auffordert, Unterhaltsansprüche geltend zu machen, und andernfalls in Aussicht stellt, keine Leistungen zu gewähren. Zudem steht es dem Leistungsempfänger frei, einen geltend gemachten Unterhaltsanspruch zukünftig nicht mehr weiter zu verfolgen. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur Einleitung eines mit Kosten verbundenen Mahn- oder Klageverfahrens. Wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht an den Leistungsempfänger zahlt und der SGB-II-Träger Leistungen erbringt, kann der Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers gegen den Unterhaltspflichtigen auf den SGB-II-Träger übergehen.
Der SGB-II-Träger kann den Unterhaltsverpflichteten zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordern, um prüfen zu können, ob ein Unterhaltsanspruch gegeben ist. Wenn sich ein solcher Unterhaltsanspruch ergibt, kann der SGB-II-Träger prüfen, ob dieser den Anspruch selbst gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten geltend macht. Dies kann auch im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Familiengericht geschehen. Der Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen gegen den SGB-II-Träger bleibt hiervon unberührt. Der Hilfebedürftige erhält weiterhin die ungekürzten SGB-II-Leistungen.
Eine Aufforderung des SGB-II-Trägers, wonach der Hilfebedürftige Unterhalt geltend machen muss, da ihm andernfalls keine Leistungen gewährt würden, sollte daher keinesfalls hingenommen werden.