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Einkommensanrechnung während des SGB-II-Bezuges

Bei der Prüfung, ob ein Antragsteller Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II hat, ist das Einkommen des Antragstellers zu berücksichtigen. Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die dem Antragsteller oder den Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zufließen. Hierunter fallen z. B. Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit, aus selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und Renten. Es gilt das sogenannte Zuflussprinzip. Danach kommt es darauf an, wann die Einkünfte auf dem Konto des Antragstellers eingehen. Gelder, die bereits vor Beginn des Bedarfszeitraumes, für den Leistungen beantragt werden, auf dem Konto eingegangen sind, stellen Vermögen dar. Einkünfte sind nur die Gelder, die während des Bedarfszeitraumes auf das Konto fließen. Einkommen, das vor dem Antrag auf das Konto geflossen ist, gilt auch als Vermögen, wenn für den noch verbliebenen Teilmonat dann SGB II beantragt wird. Wenn also auf das Konto des A am 08.06. 700,00 € Arbeitslosengeld fließen und der A dann am 10.06. SGB-II-Leistungen beantragt, gelten die 700,00 € als Vermögen und nicht als Einkommen. Einkommen sind nur die Gelder, die ab dem 10.06. auf das Konto des A fließen. Wenn auf dem Konto des Antragstellers nach der Beantragung von Leistungen noch eine Lohnzahlung für den vorherigen Monat eingeht, ist diese aber als Einkommen bei der Berechnung für den Zuflussmonat zu berücksichtigen.

Der Leistungsträger hat danach genau zu prüfen, wann welche Gelder auf dem Konto des Leistungsempfängers eingegangen sind und ob diese Gelder als Vermögen oder als Einkommen zu berücksichtigen sind. Eine unzutreffende Berücksichtigung durch den Leistungsträger kann erhebliche Nachteile für den Leistungsempfänger bedeuten. Dieser sollte in einem solchen Fall Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid einlegen. Dies ist binnen Monatsfrist möglich. Hierfür erhält der Leistungsempfänger regelmäßig einen Beratungshilfeschein bei seinem örtlich zuständigen Amtsgericht, so dass das Widerspruchsverfahren von einem fachkundigen Rechtsanwalt geführt werden kann.

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