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Ersatzansprüche des Leistungsträgers

Es besteht die Möglichkeit, dass der SGB-II-Träger gewährte Grundsicherungsleistungen von dem Leistungsempfänger zurückfordern kann. Auch rechtmäßig gezahlte SGB-II-Leistungen (Hartz IV) müssen zurückgezahlt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch ein sozialwidriges Verhalten herbeigeführt wurde. Der Ersatzanspruch des Leistungsträgers richtet sich dann gegen den Verursacher der Leistung und umfasst die an ihn selbst und die an die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erbrachten Leistungen. Wer nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig und ohne wichtigen Grund die Voraussetzungen für seine oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, herbeigeführt hat, haftet für die deswegen erbrachten SGB-II-Leistungen.

Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Hilfebedürftigkeit bereits vor dem 18. Geburtstag herbeigeführt wurde und lediglich über den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit hinaus andauerte. Dem Betroffenen muss ein sozialwidriges Verhalten vorwerfbar sein. Dies ist ein Tun oder Unterlassen, das zwar nicht rechtswidrig im Sinne einer unerlaubten oder strafbaren Handlung zu sein braucht, das aber aus Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligen ist. Sozialwidrig sind z. B. Arbeitsscheue, Verschwendungssucht und Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten des Leistungsempfängers. Dieses sozialwidrige Verhalten muss die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt haben. Für das sozialwidrige Verhalten darf kein wichtiger Grund vorgelegen haben. Zudem muss der Betroffene vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit herbeigeführt haben. An dem Verschulden kann es fehlen, wenn der Betroffene unter bestimmten Erkrankungen leidet, z.B. schweren Depressionen oder einer krankhaften Sucht, aber auch, wenn dem Betroffenen die Einsichtsfähigkeit oder die Fähigkeit zu einem wirtschaftlich sinnvollen Umgang mit den finanziellen Mitteln fehlt. Sofern ein Erstattungsanspruch des Leistungsträgers besteht, darf der Betroffene durch die Geltendmachung hierdurch nicht selbst hilfebedürftig im Sinne des SGB II (Hartz IV) oder SGB XII (Sozialhilfe) werden. Wenn sich der Betroffene im laufenden Leistungsbezug befindet, darf der Erstattungsanspruch daher nicht realisiert werden. Befindet sich der Ersatzpflichtige derzeit nicht im Leistungsbezug, muss auf den Ersatz auch dann verzichtet werden, wenn ansonsten Hilfebedürftigkeit in der Zukunft eintreten würde. Hierbei ist die wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. Der Ersatzanspruch kann längstens drei Jahre nach Ablauf des Jahres durchgesetzt werden, in dem die Leistung erbracht wurde.

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