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Kosten für Schönheitsreperaturen

Hartz-IV-Bezieher haben unter anderem Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Hierzu zählen die monatlichen Mietkosten einschließlich der Nebenkosten. Auch die Kosten einer im Eigentum des Hilfebedürftigen stehenden Unterkunft sind in gewisser Höhe zu übernehmen. Zudem hat der Leistungsempfänger Anspruch auf Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkautionen. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.

Zu den Kosten der Unterkunft können auch Kosten für Schönheitsreparaturen gehören, soweit der Leistungsempfänger als Mieter mietvertraglich hierzu verpflichtet ist. Hierzu soll es nach Ansicht des Sozialgerichtes Berlin ausreichen, dass der Mieter einer ernsthaften Forderung seitens des Vermieters ausgesetzt ist, die nicht offensichtlich unbegründet ist. Es komme im Ergebnis nicht immer darauf an, ob die im Mietvertrag enthaltene Klausel zu den Schönheitsreparaturen tatsächlich wirksam ist. Der Leistungsberechtigte soll bei einer nicht offensichtlich unbegründeten Forderung des Vermieters nicht auf ein evtl. gerichtliches Vorgehen gegen den Vermieter verwiesen werden. In dem von dem SG Berlin entschiedenen Fall (S 149 AS 42641/09) war es so, dass die Klägerin sich durch Unterzeichnung des Übergabeprotokolls gegenüber dem Vermieter zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet hatte. Das Gericht sah hier eine ernsthafte Forderung des Vermieters als gegeben an. Der Vermieter hatte bereits einen Vollstreckungsbescheid über eine Teilsumme der Forderung gegen die Klägerin erwirkt. Die Klägerin konnte aus gesundheitlichen Gründen die Schönheitsreparaturen selbst nicht ausführen, so dass ein Malereibetrieb tätig wurde. Die hierdurch angefallenen Kosten wurden der Klägerin in Rechnung gestellt. Der beklagte Leistungsträger wurde verurteilt, ein Drittel der Renovierungskosten zu übernehmen, da die Klägerin zusammen mit zwei weiteren Personen in der Wohnung gewohnt hatte.

Es sollte daher im Einzelfall geprüft werden, ob Kosten für Schönheitsreparaturen übernahmefähig sind.

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