Wann hat ein junger Volljähriger Anspruch auf die Übernahme
der Unterkunftskosten
Gemäß § 22 Abs. 2a SGB II werd en Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die umziehen, keine Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach dem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Man spricht hier von der sogenannten "ungenehmigten Nestflucht". Dies gilt jedoch nicht für jeden Auszug eines unter 25-jährigen. Der
Leistungsausschluss gilt nicht für Folgeumzüge nach einem vom Leistungsträger genehmigten Erstauszug. Der Ausschluss gilt auch nicht, wenn die Eltern das volljährige Kind vor die Tür setzen.
In Fällen, in denen der junge Volljährige gegen den Willen der Eltern aus dem elterlichen Haushalt auszieht, obwohl er dort weiterhin hätte wohnen können, werden keine Leistungen gewährt. Kann der Betroffene jedoch aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden, sind dessen Unterkunftskosten zu übernehmen. Schwerwiegende soziale Gründe können sowohl aus Sicht des jungen Volljährigen als auch aus Sicht der Eltern vorliegen. Dies ist beispielsweise gegeben bei Suchterkrankung der Elte rn oder des Jugendlichen, bei tiefgreifenden Streitigkeiten zwischen Stiefgeschwistern, bei massiven Streitigkeiten mit dem Stiefvater, bei unzumutbar er räumlicher Unterbringung, bei schwerer Beleidigung oder bei fortgesetzter Gängelei und Herabsetzung. Wenn also ein Zusammenleben zwischen dem jungen Volljährigen und den Eltern bzw. dem Elternteil nicht mehr zumutbar ist, sind die Unterkunftskosten für die Wohnung des jungen Volljährigen zu übernehmen.
Für das Vorliegen eines solchen Härtefalles ist nicht maßgeblich, ob Angebote der Jugendhil
fe in Anspruch genommen worden sind. Die Unterkunftskosten sind auch dann zu übernehmen, wenn die neue Wohnung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder zur Aufnahme einer Ausbildung für den jungen Volljährigen erforderlich ist. Dies ist dann gegeben, wenn die Arbeits- oder Ausbildungsstelle vom Elternhaus aus nicht in zumut barer Zeit erreichbar ist.