Private Internetnutzung kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer neueren Entscheidung festgestellt, dass ein
Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit
zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, auch wenn der Arbeitgeber
die private Internetnutzung nicht ausdrücklich verboten hat. In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu dem zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitnehmer eingeräumt, während eines Zeitraums von drei Monaten bis zu 5,5 h privat gesurft und dabei bis zu 70 Minuten Seiten mit pornografischen Inhalten geöffnet zu haben. Der Arbeitnehmer war seit 1985 als Schichtführer mit Aufsichtsfunktionen beschäftigt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 31. März 2003. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage gewandt. Das Bundesarbeitsgericht hat sodann das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Es hat eindeutig festgestellt, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an
sich vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten
Zwecken in erheblichem Umfang nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Das Landesarbeitsgericht muss nun noch die notwendige umfassende Interessenabwägung
vornehmen. Dabei wird es vor dem Hintergrund der bisherigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und der Position des Klägers als Schichtführer zunächst die
Schwere der Pflichtverletz ung zu berücksichtigen haben. Zur Vermeidung derartig langwieriger Rechtsstreitigkeiten ist dringend anzuraten, eine möglichst detaillierte arbeitsvertragliche Regelung zwischen den Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu treffen. In Betrieben mit Betriebsratsbeteiligung ist eine entsprechende Regelung auch in Form einer Betriebsvereinbarung möglich.