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Mehrbedarf im Härtefall während des SGB-II-Bezuges

Neben den gesetzlich konkret benannten Mehrbedarfen (z.Bsp. Mehrbedarf für werdende Mütter, für Alleinerziehende, für krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung) gibt es den sogenannten Härtefall-Mehrbedarf für SGB-II-Leistungsempfänger. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.

Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 SGB II). Es muss sich hierbei um einen Mehrbedarf im Einzelfall handeln. Ein Zusatzbedarf, der in vielen Fällen auftritt oder der für eine bestimmte Personengruppe typisch ist (z. B. wachstumsbedingter Bekleidungsbedarf bei Kindern), wird hiervon nicht erfasst. Es muss sich um einen laufenden Bedarf handeln. Lediglich einmalige besondere Bedarfe fallen ebenfalls nicht hierunter. Der geltend gemachte Sonderbedarf muss daher wenigstens mehrfach im Bewilligungszeitraum auftreten.

Das Sozialgericht Bremen hat über folgenden Fall entschieden: Der Antragsteller litt unter einer schweren Neurodermitis mit deutlich erhöhtem Aufwand an Hautpflegemitteln. Dies war ärztlich bescheinigt worden. Der Antragsteller hatte diesen Mehrbedarf geltend gemacht, der abgelehnt wurde. Der Antragsteller hatte im gerichtlichen Eilrechtsschutz Recht bekommen. Die Härtefallklausel umfasse unter anderem dauerhaft benötigte Hygienemittel bei bestimmten Erkrankungen, so auch Neurodermitis. Da der Antragsteller die verschiedenen Hautpflegemittel therapiebegleitend und präventiv täglich anwenden musste und hierfür keine Zuwendungen Dritter erhielt, sah das Gericht eine erhebliche Abweichung von dem durchschnittlichen Bedarf.

Wer einen Härtefall-Mehrbedarf beantragt und einen ablehnenden Bescheid erhält, sollte in jedem Fall prüfen lassen, ob die Ablehnung rechtmäßig ist. Hierfür erhält der Leistungsempfänger regelmäßig einen Beratungshilfeschein bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht.

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