Mehrbedarfe während des SGB-II-Bezuges
Empfänger von SGB-II-Leistungen können Anspruch auf bestimmte Mehrbedarfe haben. Den krankheitsbedingten Ernährungsmehrbedarf erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen.
Der Anspruch auf diesen Mehrbedarf, der zum notwendigen Existenzminimum gehört, setzt voraus, dass die hilfebedürftige Person wegen einer Krankheit oder Behinderung eine besondere Ernährung benötigt und dass diese Ernährung tatsächlich kostenaufwendiger als die eines Gesunden oder eines Nichtbehinderten ist. Für die Frage, ob eine Erkrankung einen solchen Mehrbedarf auslöst, wird auf die aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe Bezug genommen. Danach ist ein Mehrbedarf für sogenannte verzehrende Erkrankungen zu gewähren. Dies sind beispielsweise fortgeschrittene Krebsleiden, HIV- und Aids-Erkrankungen, Erkrankungen an Multiple Sklerose sowie schwere Verläufe entzündlicher Darmerkrankungen, wie Morbus Crohn und Colitis Ulcerosa.
Lebensmittelunverträglichkeiten, wie beispielsweise Lactoseunverträglichkeit, bedingen hingegen keinen Mehrbedarf. So hat das Sozialgericht Karlsruhe in einem Fall, in dem die Klägerin unter Lactoseunverträglichkeit und zudem unter Hyperlipidämie, Hypercholesterinämie sowie der Refluxkrankheit litt, entschieden, dass kein ernährungsbedingter Mehrbedarf zu gewähren war (SG Karlsruhe, S 4 AS 2626/09). Das Gericht ging davon aus, dass die Klägerin auf die in vielen Discountern angebotene kostengünstige lactosefreie Kost und insbesondere auf sojabasierte Produkte verwiesen werden könne. Daher würden der Klägerin keine Mehrkosten entstehen. Das Sozialgericht hatte zudem abgelehnt, dass der Klägerin die Kosten für probiotische Nahrungsergänzungsmittel, die dieser ärztlicherseits empfohlen worden waren, zu übernehmen waren. Der ernährungebedingte Mehrbedarf komme grundsätzlich nicht in Betracht für Kosten, die durch Nahrungsergänzungsmittel, Appetitzügler oder Abführmittel entstehen.
Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, kann hiergegen Widerspruch einlegen und gegebenenfalls später klagen.