Nachteilsausgleich bei Schwerbehinderung
Als schwerbehinderter Mensch kann man sogenannte Nachteilsausgleiche für sich in Anspruch nehmen. Dies sind Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich für behinderungbedingte Nachteile oder Mehraufwendungen. Nachteilsausgleiche setzen regelmäßig die Schwerbehinderteneigenschaft voraus. Das bedeutet, dass ein Grad der Behinderung von mindestens 50 zuerkannt sein muss. Der Grad der Behinderung wird auf Antrag vom Versorgungsamt festgestellt. Ab einem GdB von 50 liegt die Schwerbehinderung vor.
Wenn ein schwerbehinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos ist, hat dieser Anspruch auf unentgeltliche Beförderung durch Unternehmen, die den öffentlichen Personenverkehr betreiben. Voraussetzung hierfür ist, dass das Merkzeichen G in dem Schwerbehindertenausweis vermerkt ist. Statt der unentgeltlichen Beförderung kann der Schwerbehinderte auch die Ermäßigung seiner Kfz-Steuer in Anspruch nehmen. Als Nachteilsausgleich kommt auch die Gewährung von Parkerleichterungen für einen Schwerbehinderten in Betracht, wenn eine außergewöhnliche Gehbehinderung (aG) vorliegt. Das bedeutet, der Schwerbehinderte kann im eingeschränkten Halteverbot und an Stellen mit dem Rollstuhlfahrersymbol parken und er ist von der Kfz-Steuer vollständig befreit. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liegt vor, wenn sich der Schwerbehinderte aufgrund der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Dies ist beispielsweise bei Querschnittsgelähmten und Doppeloberschenkelamputierten der Fall.
Eine kostenlose Beförderung einer Begleitperson im Nah- und Fernverkehr kommt in Betracht, wenn der Schwerbehinderte auf ständige Begleitung angewiesen ist. Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen erforderlich, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Das Merkzeichen B setzt voraus, dass bei dem Behinderten die Voraussetzungen für die Merkzeichen G oder H vorliegen. Das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) berechtigt vor allem zur Einräumung von Freibeträgen bei der Einkommensteuer, zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr ohne Eigenbeteiligung und zur Kfz-Steuerbefreiung.
Die Zuerkennung eines Merkzeichens setzt einen Antrag bei dem Versorgungsamt voraus. Sofern der Antragsteller einen negativen Bescheid von dem Versorgungsamt erhält, kann binnen Monatsfrist hiergegen Widerspruch eingelegt werden. Sollte auch der Widerspruchsbescheid negativ sein, so kann binnen Monatsfrist bei dem zuständigen Sozialgericht geklagt werden.