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Sperrzeit bei Arbeitsablehnung

Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen, wenn der Arbeitslose / Arbeitsuchende ein Arbeitsangebot der Agentur für Arbeit ablehnt oder eine angebotene Stelle nicht antritt oder die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses verhindert, das Arbeitsangebot seitens der Agentur für Arbeit ausreichend beschrieben und das Angebot insgesamt zulässig war, der Arbeitslose über die Rechtsfolgen der Ablehnung zuvor belehrt wurde, der Arbeitslose für die angebotene Beschäftigung überhaupt in Betracht kommt und für die Ablehnung kein wichtiger Grund vorliegt.

Den Zugang eines Vermittlungsangebotes muss die Agentur für Arbeit beweisen. Der Arbeitslose/Arbeitsuchende muss hingegen die Absendung seines Bewerbungsschreibens beweisen, sofern dies strittig ist. Die Ablehnung eines Arbeitsangebotes kann dadurch erfolgen, dass der Arbeitslose gegenüber der Agentur für Arbeit erklärt, er werde die angebotene Stelle nicht annehmen, oder wenn der Arbeitslose sich überhaupt nicht oder in unangemessener Form auf die Stelle bewirbt. Ein Bewerbungsschreiben wird einer Nichtbewerbung gleichgestellt, wenn das Bewerbungsschreiben aufgrund des objektiven Inhalts oder seiner Form von dem Arbeitgeber von vornherein als unbeachtlich oder offensichtlich unernst gemeint behandelt wird. Der Arbeitslose ist nicht verpflichtet, ausschließlich positive Gesichtspunkte im Bewerbungsschreiben zu erwähnen und sich somit in einem überzogenen positiven Licht darzustellen. Der Arbeitslose muss jedoch mit der Bewerbung sein Interesse an der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Etwaige Äußerungen, die diesem Zweck erkennbar zuwiderlaufen und den Arbeitgeber dazu veranlassen, den Bewerber schon vor einem persönlichen Gespräch aus dem Bewerberkreis auszuschließen, hat der Arbeitslose zu unterlassen. Der Arbeitslose darf durch sein Verhalten nicht den Eindruck erwecken, dass er an der angebotenen Beschäftigung kein Interesse habe.

Wer sich nicht beim Arbeitgeber meldet, nimmt ein Arbeitsangebot nicht an. Auch ein einmaliger Versuch, den Arbeitgeber telefonisch zu erreichen, stellt regelmäßig keine hinreichenden Bemühungen dar. Der Arbeitslose ist in dem Fall gehalten, auf andere Weise Kontakt mit dem Arbeitgeber aufzunehmen. Es müssen zudem die weiteren oben genannten Voraussetzungen vorliegen, die den Eintritt einer Sperrzeit rechtfertigen.

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