Wahrheitspflicht bei Zeugnissen
Arbeitszeugnisse zu schönen, ist gefährlich! Allerdings ist dabei Vorsicht geboten. Falsche Angaben in Zeugnissen können auch Jahre später noch zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hervor (AZ: 5 Sa 25/06). In diesem Fall hatte ein Unternehmen
einem Schweißer nach mehr als acht Jahren Tätigkeit gekündigt. Der Arbeitnehmer hatte in seinem Zeugnis von der Industrie- und Handelskammer zwei Prüfungsnoten um eine Zensur nach oben korrigiert. Diese Fälschung nahm der Arbeitgeber zum Anlass, den Arbeitnehmer zu kündigen. Selbst wer lange Jahre ohne Beanstandungen in seiner Position tätig war, kann ohne Frist gekündigt werden, wenn er sein Zeugnis bei der Bewerbung gefälscht hat. Es besteht allerdings für den Bewerber keine grenzenlose Offenbarungspflicht. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sind nur solche Tatsachen ungefragt anzugeben, die dazu geeignet sind, die arbeitsvertragliche Leistungspflicht zu vereiteln. Mit anderen Worten, eine Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers besteht, wenn es ihm nic ht möglich ist, die elementarsten Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu erfüllen. So hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Alkohol
- oder Drogenabhängigkeit zu offenbaren, wenn er sich als Kraftfahrer bewirbt. Des weiteren hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber darüber zu unterrichten, wenn ihm die erforderliche Arbeits-
oder Aufenthaltserlaubnis fehlt. Verletzt der Arbeitnehmer diese Offenbarungspflicht, kann der
Arbeitgeber den Arbeitvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Fazit: Sämtliche Angaben in Zeugnissen bei Bewerbungen müssen der Wahrheit entsprechen. Der Bewerber hat jedoch dem potentiellen Arbeitgeber nur über die Tatsachen wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, die mit der arbeitsvertraglichen Tätigkeit untrennbar im Zusammenhang stehen.