Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, die sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Arbeitslos ist derjenige, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, der sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und der den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.
Beschäftigungslos ist nicht nur derjenige, der überhaupt nicht arbeitet, sondern auch die Personen, die weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten. Auch die Unterbrechung einer selbstständigen Tätigkeit kann als Beschäftigungslosigkeit gewertet werden. Es genügt auch schon das Absenken der Arbeitszeit auf unter 15 Wochenstunden. Das gelegentliche Erreichen oder Überschreiten der 15- Stunden-Grenze von nur geringer Dauer ist unbeachtlich. Dies setzt jedoch voraus, dass die Mehrarbeit unvorhersehbar war. Waren die Mehrstunden bereits von Vertragsbeginn an geplant, so ist die gesamte Beschäftigung nicht mehr kurzzeitig. Liegen mehrere Beschäftigungsverhältnisse vor, so werden die gesamten Stunden zur Feststellung der Beschäftigungslosigkeit zusammengerechnet. Auch derjenige, der eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung als mithelfendes Familienmitglied im zeitlichen Umfang von wenigstens 15 Stunden wöchentlich ausübt, ist nicht beschäftigungslos. Auch die entgeltliche Kindertagespflege wird mittlerweile als selbstständige Erwerbstätigkeit gesehen, die ebenfalls die Beschäftigungslosigkeit ausschließt, wenn diese Tätigkeit wöchentlich 15 Stunden oder mehr ausgeübt wird.
Der Arbeitslose muss sich aktiv um die Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit bemühen. Er muss insbesondere die Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung erfüllen, bei der Vermittlung durch Dritte mitwirken und die Selbstinformationssysteme der Arbeitsagentur in Anspruch nehmen. Wer sich lediglich auf die Dienste der Arbeitsagentur verlässt und keine eigenen Aktivitäten unternimmt, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Der Arbeitslose muss zudem verfügbar sein. Das heißt, er muss eine versicherungspflichtige, wenigstens 15 Wochenstunden umfassende zumutbare Beschäftigung ausüben können, Vorschlägen der Arbeitsagentur zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können sowie bereit sein, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen und auszuüben und an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen.
Wer einen ablehnenden Bescheid der Arbeitsagentur hält, kann gegen diesen binnen Monatsfrist Widerspruch einlegen und gegen einen negativen Widerspruchsbescheid Klage erheben.