Übernahme von Stromschulden
Wer im Arbeitslosengeld-II-Bezug die Kosten für Unterkunft und Heizung erhält, kann beantragen, dass Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Schulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 8 SGB II).
Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. So beantragte eine Leistungsempfängerin die Übernahme von Stromschulden in Höhe von knapp 1.700,00 €. Dies wurde abgelehnt. Die Antragstellerin wandte sich daraufhin im einstweiligen Rechtsschutz an das Sozialgericht. Dieses bestätigte die Ablehnung durch den Leistungsträger. Es erfolgte die Beschwerde bei dem Landessozialgericht, die ebenfalls zurückgewiesen wurde (LSG Berlin Brandenburg, L 5 AS 1097/11B). Das Gericht sah keine drohende Wohnungslosigkeit. Die Stromversorgung war aufgrund der erheblichen Rückstände bereits unterbrochen. Hierin sah das Gericht keine Beeinträchtigung des Mietverhältnisses. Allenfalls könne eine „vergleichbare Notlage“ gesehen werden. Das Gericht hielt der Antragstellerin jedoch entgegen, dass diese ihre Lage jedenfalls mitverschuldet und nicht alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hätte. Diese hatte die Stromabschläge nur unregelmäßig und letztlich gar nicht mehr bezahlt. Es hatte bereits einen erfolglosen Sperrversuch gegeben. Auch hierauf hatte die Antragstellerin nicht gezahlt. Diese hatte den Stromversorger auch um keine Ratenzahlungsvereinbarung gebeten. Zudem hatte die Antragstellerin den Stromversorger auch nicht um die Aufhebung der Stromsperre gebeten. Nach der Stromgrundversorgungsverordnung ist der Stromversorger nicht zur Unterbrechung der Stromversorgung berechtigt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen.
In anders gelagerten Fällen kann jedoch durchaus ein Anspruch auf Übernahme von Stromschulden als Darlehen bestehen. Dies sollte im Einzelfall geprüft werden.