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Wann hat der Hartz-IV-Empfänger Anspruch auf Sonderleistung Wohnungserstausstattung?

Wann hat der Hartz-IV-Empfänger Anspruch auf die Sonderleistung Erstausstattung für die Wohnung?

Grundsätzlich hat der Leistungsempfänger seine Bedarfe aus der Regelleistung zu decken. Für die Finanzierung eventueller nicht laufend auftretender Bedarfe soll der Leistungsempfänger zudem entsprechende Gelder zurücklegen. Nur ausnahmsweise kann der Leistungsempfänger Einmalsonderleistungen von dem Leistungsträger fordern.

Es handelt sich hierbei um die Fälle der Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattung für Bekleidung, bei Schwangerschaft und Geburt sowie die Kostenübernahme für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen.

Bezüglich der Erstausstattung für Wohnung und Haushaltsgeräte gibt es zwei Fallgruppen. Eine Erstausstattung ist zum einen anzunehmen, wenn ein Bedarf zum ersten Mal auftritt. Dieser Bedarf kann zum anderen auch auf Grund besonderer Umstände gegeben sein, wenn die Möbel bzw. Haushaltsgeräte bereits vorhanden waren, jedoch der Bedarf nach einem Wohnungsbrand oder nach der Erstanmietung einer Wohnung nach einer Haftentlassung erneut besteht. Zu dieser Fallgruppe zählen auch die Fälle der Auflösung eines gemeinsamen Haushaltes nach Trennung oder Scheidung. Hier muss sich der Hilfebedürftige jedoch zunächst um eine Teilung des Hausrates bemüht haben. Es kann dem Hilfebedürftigen nicht angelastet werden, wenn er bisher unter menschenunwürdigen Bedingungen gewohnt hat, beispielsweise ohne Kühlschrank gelebt oder auf dem Boden geschlafen hat, und nunmehr entsprechende Möbel oder Haushaltsgeräte beantragt. Das in einem solchen Fall bereits länger bestehende Wohnverhältnis kann dem Anspruch auf eine erstmalige Ausstattung seitens des Leistungsträgers nicht entgegen gehalten werden.

Bei dem Verlust durch Verschleiß besteht kein Anspruch auf diese Sonderleistung, so beispielsweise nicht, wenn der Leistungsempfänger die Ausstattungsgegenstände mit der Begründung entsorgt, sie werden einen geplanten Umzug ohnehin nicht überstehen.

Zu der Erstausstattung gehören sämtliche Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind, z. Bsp. Kühlschrank, Herd, Spüle, Tisch, Schrank und Bett. Da der Bedarf an Erstausstattung in der Regel erst mit dem Bezug der neuen Wohnung entsteht, ist der Leistungsträger des Zuzugsortes zuständig. Im Einzelfall kann jedoch auch der bisherige Träger zuständig sein, z. B. in dem Fall, dass es einer Mutter und deren Neugeborenem nicht zumutbar ist, zunächst in eine leere Wohnung einzuziehen. Hier sind bereits vor Einzug in die neue Wohnung die entsprechenden Leistungen bei dem bisherigen Träger zu beantragen und zu gewähren.

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