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Anspruch auf Erwerbsminderung

Wann habe ich Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente?

Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung hat ein Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung vor dem Eintritt in die Altersrente, wenn der Versicherte teilweise oder voll erwerbsgemindert ist, die allgemeine Wartezeit und die Vorversicherungszeit erfüllt hat.

Der Versicherte muss über einen bestimmten Zeitraum hinweg in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein. Zudem müssen in den letzten fünf Jahren vor dem Versicherungsfall drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein.

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine volle Erwerbsminderung ist gegeben, wenn der Versicherte nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Die Frage, ob eine solche Erwerbsminderung vorliegt, lässt sich regelmäßig erst durch ein Sachverständigengutachten in dem gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht klären. Der Gutachter hat die bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen und die Auswirkungen auf dessen Erwerbstätigkeit zu bewerten. Wenn vollschichtige Leistungsfähigkeit vorliegt (der Versicherte kann sechs Stunden und mehr täglich erwerbstätig sein), kann gleichwohl in Einzelfällen eine volle Erwerbsminderung gegeben sein, wenn zusätzliche Einschränkungen hinzukommen. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, aber vollschichtig noch andere leichte Arbeiten ausüben kann, weitere Leistungseinschränkungen vorliegen und das Gericht bzw. der Rentenversicherungsträger dem Versicherten keine konkrete Verweisungstätigkeit benennen können. Eine volle Erwerbsminderung kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Versicherte wegeunfähig ist. Dies ist gegeben, wenn der Versicherte nicht mehr täglich 4 x 1 Wegstrecke zu Fuß von mindestens 500 m zurücklegen kann und er einen entsprechenden Arbeitsplatz nicht hat. Eine volle Erwerbsminderung kann auch dann vorliegen, wenn der Versicherte betriebsunübliche Pausen krankheitsbedingt einhalten muss oder auch bei Verlust eines Auges, Beines oder der Gebrauchshand.

Wenn der Versicherte die Erwerbsminderungsrente beantragt hat und einen ablehnenden Bescheid erhält, kann er hiergegen binnen Monatsfrist Widerspruch einlegen. Sollte der Widerspruchsbescheid weiterhin ablehnend sein, so kann binnen Monatsfrist die Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

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