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Tod des Unterhaltspflichtigen - Müssen die Erben weiter zahlen?

Stirbt der Unterhaltspflichtige, erlöschen im Regelfall die Unterhaltsansprüche, das heißt die Erben müssen z. B. nicht weiter Unterhalt für ein Kind des Verstorbenen zahlen. Bis zum Tod aufgelaufene Unterhaltsrückstände sind allerdings aus dem Nachlass zu begleichen.

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings zwei Ausnahmen für den Ehegattenunterhalt und für Stiefkinder. Die Erben (z. B. die zweite Ehefrau) müssen nämlich den Unterhalt an den

geschiedenen Ehepartner des Verstorbenen weiter zahlen. Die Zahlungsverpflichtung ist aber auf den Betrag beschränkt, den der geschiedene Ehegatte als Pflichtteil bekäme, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Dies ist ein überraschendes Ergebnis; denn eigentlich ist mit der Scheidung das Erbrecht des Ehegatten weggefallen und es bestehen auch keine Pflichtteilsrechte mehr. Über die Hintertür der Unterhaltszahlung bekommt

der geschiedene Ehegatte also wieder einen „Pflichtteil“, obwohl die Ehe

zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr bestanden hat. Eine weitere Ausnahme gilt für in Ausbildung befindliche Kinder des Erblassers. War der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet, hat mit seinem Ehepartner keine Gütertrennung vertraglich vereinbart und kein Testament errichtet, so ist der überlebende Ehegatte neben den Kindern

des Erblassers gesetzlicher Erbe zu einem Viertel und erhält ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich. Aus diesem zusätzlichen Viertel muss er aber Ausbildungsunterhalt zahlen, wenn der Verstorbene Kinder hatte, die nicht aus der gemeinschaftlichen

Ehe stammen und diese sich noch in der Ausbildung befinden. Gelangt der Ehegatte aufgrund eines Testaments zur Erbfolge, muss er keinen Unterhalt für in Ausbildung befindliche Stiefkinder zahlen. Es lohnt sich also ein Testament zu errichten, wenn man dies vermeiden will.

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