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Honorierung von Pflegeleistungen für den Erblasser bei der Erbauseinandersetzung

Jedes Jahr werden immer mehr ältere Menschen von ihren Angehörigen gepflegt. Die Pflege erfolgt innerhalb der Familie oft unentgeltlich. Meist pflegen zunächst die Ehegatten, ist der Ehepartner bereits verstorben kümmern sich die Kinder.

 

Eine Entschädigung für die Pflegeleistungen eines Kindes bietet unter Umständen das Erbrecht.

 

Wenn kein Testament errichtet wurde, wird der längstlebende Elternteil zu gleichen Teilen von seinen Kindern beerbt. Wenn nur eines von mehreren Kindern gepflegt hat, wird dies oft als ungerecht empfunden. Das Gesetz bietet einen kleinen Ausgleich. Ein Kind oder Enkelkind, welches gesetzlicher Erbe ist, kann bei der Erbauseinandersetzung vor der Verteilung des Nachlasses einen Ausgleichbetrag verlangen, wenn es den Erblasser längere Zeit gepflegt hat (§ 2057 a BGB). Gemeint ist damit die häusliche Pflege, die zu Lebzeiten des Erblassers nicht entlohnt wurde.

 

Ist der Erblasser vor dem 1.1.2010 verstorben, war zusätzlich notwendig, dass das pflegende Kind durch die Pflege ganz oder teilweise seinen Beruf aufgab und somit auf Einkommen verzichten musste. All diejenigen Kinder, die trotz ihrer Berufstätigkeit erhebliche Pflegeleistungen für ihre Eltern erbrachten, gingen deshalb leer aus.

Dies ist für Erbfälle seit dem 1.1.2010 anders.

 

Trotzdem ist die Durchsetzung einessolchen Ausgleichsbetrages gegen die Geschwister in der Praxis nicht einfach. Die Höhe/Berechnung des Ausgleichbetrages ist leider im Gesetz nicht geregelt. Im Streitfall muss für den jeweiligen Einzelfall der konkrete Betrag ermittelt werden. Dabei sind Umfang und Dauer der Pflegeleistungen, die Höhe eines eventuellen Einkommensverzichts, aber auch die Auswirkungen auf den Nachlass zu berücksichtigen.

 

Denkbar ist z. B., dass der Erblasser nicht in ein Heim musste und deshalb sein Vermögen für die Erben erhalten oder auch vergrößert wurde, da das Geld nicht für das Pflegeheim oder gewerbliche Pflegedienste ausgegeben werden musste.

Der Ausgleich kann auch nicht ohne weiteres dazu führen, dass die Geschwister gar nichts mehr bekommen.

 

Ein weiteres Problem ist, dass § 2057 a BGB, der die Ausgleichung für Pflege regelt, nurfür den Fall der gesetzlichen Erbfolge gilt. Hat der Erblasser ein Testament errichtet und steht da nichts von einer Ausgleichung für Pflege, dann kann auch nichts verlangt werden.

 

Ausnahmsweise wird § 2057 a BGB doch angewandt, nämlich wenn der Erblasser in seinem Testament die Kinder genauso bedacht hat, wie es bei der gesetzlichen Erbfolge gewesen wäre: also zu gleichen Teilen.

 

Weicht das Testament von der gesetzlichen Erbfolge ab, gibt es keine Ausgleichung für Pflegeleistungen, selbst wenn das pflegende Kind schon nach dem Testament weniger erhält.

 

Eltern, die ein Testament errichten, kann nur empfohlen werden, genau zu bedenken, ob ein pflegendes Kind später eine Ausgleichung bekommen soll, und wenn ja dies

ausdrücklich zu regeln.

 

Derjenige, der pflegt, sollte sich allerdings seine Pflegeleistungen am besten zu Lebzeiten entlohnen lassen. Das spart späteren Streit mit den Geschwistern.

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