Rehabilitationsleistungen der Deutschen Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt neben den Rentenleistungen auch andere Leistungen. Es handelt sich hierbei um die Leistungen zur Teilhabe, die sogenannten Rehabilitationsleistungen. Es können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen beantragt werden.
Die Rentenversicherung erbringt diese Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern. Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen. Es gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“.
Anspruch auf Teilhabeleistungen haben die Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist und bei denen voraussichtlich durch diese Leistungen eine drohende Erwerbsminderung abgewendet werden kann, bei bereits vorliegender geminderter Erwerbsunfähigkeit diese wiederhergestellt oder wesentlich gebessert werden kann bzw. bei teilweise Erwerbsminderung ohne Besserungsaussicht der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Zudem muss der Versicherte die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder eine Erwerbsminderungsrente bereits beziehen.
Zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zählen ambulante ärztliche Behandlungen, Anschlussheilbehandlungen, unter Umständen auch stationäre Entwöhnungsbehandlungen bei Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit sowie stationäre Kuren. Der Rentenversicherungsträger hat schließlich die Möglichkeit medizinische und ergänzende Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu erbringen. Es handelt sich hierbei um das sogenannte „Hamburger Modell“.
Wenn die Voraussetzungen für einen Teilhabeanspruch vorliegen, sollte der Versicherte einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann binnen Monatsfrist Widerspruch eingelegt werden. Sollte auch der Widerspruchsbescheid ablehnend sein, kann binnen Monatsfrist die Klage bei dem zuständigen Sozialgericht eingereicht werden.