SGB-II-Leistungen bei Ausbildung?
Es kommt immer wieder zu Streitfällen, in denen zu klären ist, ob ein Auszubildender Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen hat. Gesetzlich ist hierzu geregelt, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes oder nach den Regelungen des SGB III (BAB) dem Grunde nach forderungsfähig ist, regulär von den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ausgeschlossen sind. Dieser Ausschluss gilt nicht nur dann, wenn BAföG oder BAB tatsächlich bezogen wird. Es genügt, wenn die Ausbildung dem Grunde nach mit BAföG oder BAB förderungsfähig ist, also für den Ausbildungsgang grundsätzlich überhaupt BAföG oder BAB beansprucht werden kann. Maßgeblich sind also ausschließlich die ausbildungsbezogenen Umstände und nicht die persönlichen Umstände des jeweiligen Auszubildenden.
Ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, richtet sich nach den Regelungen des BAföG bzw. SGB III. So hatte das LSG für das Land Nordrhein - Westfalen über einen Fall zu entscheiden, in dem die Ausbildung an einer privaten Einrichtung stattfand. Nach den BAföG - Regelungen wäre die Ausbildung grundsätzlich förderungsfähig gewesen, wenn das Studium an einer in einem Bundesland angesiedelten anerkannten Ausbildungseinrichtung stattgefunden hätte. Da die Ausbildung aber an einer privaten Einrichtung betrieben wurde, kam eine Förderung nach dem BAföG nicht in Betracht. Der Antragsteller erhielt daher keine BAföG - Leistungen und beantragte Leistungen nach dem SGB II. Das Gericht bestätigte, dass es nicht darauf ankommt, ob der Auszubildende tatsächlich BAföG erhält. Sofern die betriebene Ausbildung als solche dem Grunde nach förderungsfähig wäre, eine tatsächliche Förderung aber aus persönlichen Gründen nicht erfolgt, besteht gleichwohl ein Leistungsausschluss (LSG Nordrhein - Westfalen, 21.05.2012, L 12 As 516/12b).
Es ist also stets die Förderungsfähigkeit zu prüfen. Im Übrigen gibt es jedoch hierzu auch einige Ausnahmeregelungen, sodass der Einzelfall stets sorgfältig geprüft werden sollte. Schließlich besteht die Möglichkeit, ein so genanntes Härtefalldarlehen bei dem SGB-II-Träger zu beantragen. Anspruch besteht hierauf jedoch nur, wenn eine besondere Härte vorliegt. Dies kann der Fall sein, wenn der Auszubildende sich kurz vor dem Abschluss der Ausbildung in der Prüfungsvorbereitung befindet und die bisherige finanzielle Unterstützung plötzlich weggefallen ist. Um hier den Abschluss der Ausbildung sicherzustellen, könnte ein Härtefalldarlehen in Betracht kommen.